Die Werbung von Freiberuflern ist zulässig, solange nicht gegen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen wird.
Das hat zum wiederholten Male der Bundesgerichtshof in einem Urteil zur Werbung klar gestellt. Die Werbung werde nicht durch das Berufsrecht erlaubt, sondern jeder Eingriff in die Werbefreiheit müsse gerechtfertigt werden. Dem Berufsrecht komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Selbst eine Werbung mit ausschließlich suggestiven Charakter ohne sachliche Aussage kann infolgedessen mit dem Berufsrecht in Einklang stehen. Das Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung. Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Freiberufler im Rahmen eines Werbeschreibens, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, daher nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen.
Ein Freiberufler darf also auch kurz hintereinander die Gefühle potentieller Patienten ansprechen und Suggestivfragen stellen. Er muss sich nicht auf die Mitteilung nüchterner Tatsachen beschränken.
- Vorlage gelesen auf www.medizinrecht-blog.de -
