medizinmarketing

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Online Reputationsmanagement für Kliniken. Die Kommunikation zwischen Patienten und Ärzten ändert sich…zumindest für die Patienten.

http://www.slideshare.net/positivmultimedia/social-media-marketing-online-rep…

 

Nur langsam wächst unter den Medizinern das Verständnis für Social Media bzw. Social Networks. Unsicherheit, Unwissenheit und die Angst sich falsch zu „verhalten“ sorgen für Zurückhaltung unter den Medizinern. Nur zögerlich positionieren sich medizinische Einrichtungen, wie Kliniken und Praxen, in verschiedenen Social Networks.

Ob die Fanpage bei facebook, der eigenen Kanal bei YouTube oder das twitter-Profil, Social Networks ermöglichen eine direkte und authentische Kommunikation zum Patienten bzw. Kunden. Über diese Kanäle haben Unternehmen nun die Möglichkeit, ihre Informationen viral zu verbreiten und von den Lesern verbreiten zu lassen.

Abgesehen von neuen Kommunikationswegen zum Kunden bieten Social Networks die Möglichkeit der klaren Positionierung eines Unternehmens im Internet. Auch die bisher „marketing-unerfahrenen“ Mediziner sollten die Möglichkeit der „Echtzeitkommunikation“ wahrnehmen und sich frühzeitig mit Ihren Unternehmen im Internet positionieren.“

Auch wenn die Vorteile der Social Networks für viele Mensche auf den ersten Blick nicht klar sind, sollte dieses Thema ähnlich angegangen werden, wie das Sichern einer Domain und das Erstellen einer Webseite. Sichern Sie in relevanten Social Networks Ihren Namen und erstellen Sie Ihr Profil. Somit kann Ihnen diesen Namen niemand mehr nehmen und Sie sind für den Einstieg in das Social Media Marketing vorbereitet.

Die Werbung von Freiberuflern ist zulässig, solange nicht gegen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen wird.

Das hat zum wiederholten Male der Bundesgerichtshof in einem Urteil zur Werbung klar gestellt. Die Werbung werde nicht durch das Berufsrecht erlaubt, sondern jeder Eingriff in die Werbefreiheit müsse gerechtfertigt werden. Dem Berufsrecht komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

 

Selbst eine Werbung mit ausschließlich suggestiven Charakter ohne sachliche Aussage kann infolgedessen mit dem Berufsrecht in Einklang stehen. Das Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung. Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Freiberufler im Rahmen eines Werbeschreibens, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, daher nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen.

Ein Freiberufler darf also auch kurz hintereinander die Gefühle potentieller Patienten ansprechen und Suggestivfragen stellen. Er muss sich nicht auf die Mitteilung nüchterner Tatsachen beschränken.

- Vorlage gelesen auf www.medizinrecht-blog.de -